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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Hörgerät über die Kasse: Verordnung und Ablauf (2026)

Bevor du beim Hörakustiker einen Termin ausmachst, lohnt ein Blick auf die Reihenfolge. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung stehen davor meist eine ärztliche Verordnung und die Wahl eines Vertragspartners deiner Kasse. Diese Seite beschreibt den Weg für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte klären die Bedingungen ihres Tarifs mit ihrer Versicherung.

Die ärztliche Verordnung

Das Gesetz nennt Hörhilfen ausdrücklich unter den Hilfsmitteln, auf die Versicherte unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch haben (§ 33 SGB V). Ob du dafür eine Verordnung brauchst, beschreiben die Kassen so:

Laut Barmer brauchst du bei einer Erstversorgung sowie bei einem Verlust oder einer vorzeitigen Wiederversorgung innerhalb der ersten sechs Versorgungsjahre eine Verordnung vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt. Bei einer Folgeversorgung nach Ablauf von sechs Versorgungsjahren ist laut Barmer keine ärztliche Verordnung erforderlich. Laut AOK muss ein Arzt Hörgeräte verordnen. Laut TK lässt du dich zunächst von deinem HNO-Arzt untersuchen und eine Verordnung ausstellen.

Nicht jede Kasse beschreibt jede Ausnahme. Wie lange eine Verordnung gültig bleibt, nennen die abgerufenen Kassenseiten nicht. Frag bei deiner Kasse nach, welche Regel für dich gilt, bevor du die Verordnung lange liegen lässt.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), BARMER, AOK – Die Gesundheitskasse, Techniker Krankenkasse

Termin beim HNO-Arzt: der Zugang

Frag zuerst selbst in der HNO-Praxis nach einem Termin. Findest du keinen, kannst du die Terminservicestelle unter 116117 nutzen. Sie muss Versicherten laut § 75 SGB V innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin vermitteln. Laut KBV brauchst du für einen Termin über die 116117 eine Überweisung mit Vermittlungscode. Ausgenommen sind Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten, Augenärzten und Gynäkologen. Der HNO-Arzt steht nicht auf dieser Liste.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

Vertragspartner wählen und Termin machen

Du kannst alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner deiner Krankenkasse sind (§ 33 Abs. 6 SGB V). Frag deine Kasse nach den Vertragspartnern in deiner Nähe, bevor du einen Termin ausmachst. Den Termin vereinbarst du dann direkt mit dem Betrieb, den du gewählt hast. Nimm die Verordnung mit, wenn du eine brauchst.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Beim Hörakustiker: so läuft die Versorgung

Laut DAK gehören zur Versorgung die Erfassung deines sozialen Umfelds und deiner Bedürfnisse, die Beratung zu verschiedenen Hörsystemen sowie Auswahl, Anpassung, Programmierung und Funktionstest. Laut AOK führt der Hörakustiker nach Vorlage der Verordnung eine Erprobung verschiedener Geräte mit dir durch. Wie das Probetragen abläuft, steht auf der Seite „Mehrkosten, Probetragen und Rechte“.

Laut AOK rechnet der Hörakustiker die Kosten direkt mit der Kasse ab. Laut Barmer unterliegen Erst- und Folgeversorgungen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht. Bei einem Verlust, einer vorzeitigen Wiederversorgung innerhalb der ersten sechs Versorgungsjahre oder einer berufsbedingten Aufzahlung leitet der Hörakustiker laut Barmer das Rezept zusammen mit einem Kostenvoranschlag weiter.

Quellen: DAK-Gesundheit, AOK – Die Gesundheitskasse, BARMER

Was du nicht online erledigen kannst

Die ärztliche Untersuchung und die Verordnung bekommst du beim Arzt. Bei der Versorgung selbst hängt es von deiner Kasse ab. Laut Barmer darf die Anpassung ausschließlich persönlich in den Geschäftsräumen deines Hörakustikers stattfinden, und eine Onlineversorgung ist laut Barmer von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Laut TK kannst du das Hörgerät über die ärztliche Praxis, online oder bei einem Unternehmen für Hörgeräte-Akustik bekommen. Klär bei deiner Kasse, ob sie einen Online-Weg bezahlt, bevor du bestellst.

Wen du wofür anrufst:

Quellen: BARMER, Techniker Krankenkasse, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), AOK – Die Gesundheitskasse

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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