RATGEBER · STAND 16.10.2026
Hörgerät: Zuzahlung und Festbetrag, heute und 2027
Beim Hörgerät zahlen die Kasse und du, und ab 1. Januar 2027 ändert sich die gesetzliche Zuzahlung. Auf dieser Seite stehen der heutige und der kommende Wert, jeweils mit Datum und Quelle. Die Angaben gelten für gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren, soweit nichts anderes dasteht.
Was die Kasse zahlt: Festbetrag und Vertragspreis
Für Hörhilfen gibt es Festbeträge. Der GKV-Spitzenverband bestimmt die Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Laut GKV-Spitzenverband begrenzen Festbeträge die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Versorgungsanspruch der Versicherten. Ist ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit diesem Betrag (§ 12 Abs. 2 SGB V). Wer auf eine Versorgung über dem Festbetrag besteht, muss den Mehrbetrag laut GKV-Spitzenverband selbst tragen.
Was deine Kasse konkret zahlt, richtet sich nach ihren Verträgen: Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V). Laut Barmer zahlt die Kasse dem gewählten Vertragspartner den vereinbarten Vertragspreis für die Hörgeräte-Versorgung. Euro-Beträge für den Festbetrag nennt diese Seite nicht. Welcher Betrag für dich gilt, sagt dir deine Kasse oder der Hörakustiker.
Quellen: GKV-Spitzenverband, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), BARMER
Zuzahlung heute (Stand 16.10.2026)
Als Erwachsener leistest du zu jedem Hilfsmittel, das zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird, die gesetzliche Zuzahlung (§ 33 Abs. 8 SGB V). Unter 18 Jahren zahlst du laut TK keine Zuzahlungen.
Den heutigen Wert legt § 61 SGB V fest (Stand 16.10.2026): Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, und sie übersteigt nie die Kosten des Mittels. Bei Hörgeräten sind es laut Barmer 10,00 Euro je Hörgerät, die du direkt an den Vertragspartner entrichtest.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Techniker Krankenkasse, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), BARMER
Zuzahlung ab 1. Januar 2027
Der Bundestag hat die Erhöhung am 10. Juli 2026 verabschiedet: Die Zuzahlungsbeträge steigen um 50 Prozent, auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Laut TK (Stand 06.10.2026) ist das GKV-Beitragssatz-Stabilisierungs-Gesetz beschlossen. Bei Hilfsmitteln steigt der Betrag laut TK ab 1.1.2027 von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro je Verordnung.
Offen bleibt, wie die Kassen die neue Spanne bei zwei Hörgeräten abrechnen. Laut Barmer gilt heute der Betrag je Hörgerät, laut TK nennt die Tabelle für 2027 den Betrag je Verordnung. Einen Betrag je Hörgerät für 2027 nennt keine abgerufene Quelle. Frag deine Kasse, bevor du dich auf eine Summe verlässt.
- Heute (Stand 16.10.2026, § 61 SGB V): 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro.
- Ab 01.01.2027 (laut TK, Stand 06.10.2026, und laut Bundestag, 10.07.2026): mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro.
Quellen: Deutscher Bundestag, Techniker Krankenkasse, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), BARMER
Belastungsgrenze und Befreiung
Im Kalenderjahr zahlst du nur bis zur Belastungsgrenze zu. Sie liegt bei 2 Prozent deiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit liegt sie unter den Bedingungen von § 62 SGB V bei 1 Prozent. Laut TK ändert sich diese Grenze 2027 nicht.
Erreichst du die Belastungsgrenze schon im Laufe des Jahres, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass du für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten musst. Bewahre deine Zuzahlungsbelege auf, damit du den Stand belegen kannst.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Techniker Krankenkasse
Batterien und weitere Kosten
Laut TK sind Batterien und Akkus für Hörgeräte grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, und die Kasse darf deshalb keine Kosten dafür übernehmen. Plane diese laufenden Kosten selbst ein. Mehr zu Mehrkosten bei Reparatur und Wartung steht auf der Seite „Mehrkosten, Probetragen und Rechte“.
Quellen: Techniker Krankenkasse
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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